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BundesjagdgesetzNicht oft ist die Nachricht, dass sich nichts ändert, so erfreulich wie im Fall des Bundesjagdgesetzes. Nachdem wir Jagdgenossen und Eigenjagdbesitzer uns in den vergangenen Monaten intensiv dafür eingesetzt haben, das Bundesjagdgesetz in seiner bestehenden Form zu erhalten, hat sich Bundeslandwirtschaftsminister Seehofer im April 2007 unserer Position angeschlossen und entschieden, dass es keine Novellierung des Bundesjagdgesetzes geben wird. Begonnen hatte die Diskussion schon in der letzten Legislaturperiode unter der damaligen Landwirtschaftsministerin Künast. Hier konnte den Novellierungsbestrebungen, die hauptsächlich von den Natur- und Tierschutzverbänden ausgegangen waren, durch die deutliche Ablehnung aller Betroffenen, insbesondere auch seitens der Jagdrechtsinhaber, erfolgreich entgegen gewirkt werden. Denn Änderungen unter einer rot/grünen Regierung wären sicherlich nicht zu unseren Gunsten ausgefallen. Die BAGJE hatte in diesem Zusammenhang mit einer umfangreichen Unterschriftenaktion um Unterstützung geworben. Dank der tatkräftigen Mithilfe vieler Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer konnte die BAGJE der Ministerin über 200.000 Unterschriften zur Beibehaltung des bewährten Bundesjagdgesetzes überreichen. In Zusammenhang mit der Föderalismusreform kam die Diskussion dann erneut auf. Mit der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Grundgesetzänderung wurde die bisherige Rahmengesetzgebung des Bundes abgeschafft. Die BAGJE hat sich auf ihrer Mitgliederversammlung im November 2006 in Münster intensiv mit der Thematik auseinander gesetzt. Unsere Landesverbände kamen nach sorgfältiger fachlicher Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Bundesjagdgesetz sich bewährt habe und daher inhaltlich bewahrt werden müsse. Auch aus juristischer Sicht, so unsere Jagdjuristen, sei eine Novellierung nicht erforderlich. Der Deutsche Jagdschutzverband (DJV) wollte stattdessen die politischen Konstellationen dazu nutzen, um mit einem eigenen kompletten Textvorschlag die Politik für den Erlass eines neuen Bundesjagdgesetzes zu gewinnen. Die Fachpresse diskutierte in den folgenden Monaten intensiv die Vorteile und Risiken eines umfangreichen Gesetzgebungsverfahrens. Die BAGJE beschloss auf ihrer Frühjahrstagung im April, den eingeschlagenen Kurs beizubehalten und weiterhin auf die Risiken einer umfangreichen Gesetzgebungsdebatte hinzuweisen, denn zwischenzeitlich meldeten auch Natur- und Tierschutzverbände ihre besonderen Ansprüche an ein neues Bundesjagdgesetz an. Schließlich stellte sich bei einer Sitzung des BMELV mit den zuständigen Landesministern heraus, dass sich auch dort keine Mehrheit für eine Novellierung finden lassen würde, so dass Minister Seehofer auf dem Landesjägertag in Amberg diesen Bestrebungen endgültig eine Absage erteilte. Dabei nannte er die von uns bereits aufgezeigten Risiken als einen der maßgeblichen Gründe für seine Entscheidung: Mit einer Novelle würde man übereifrige Naturschützer und Jagdgegner auf den Plan rufen, so dass die Jäger möglicherweise schnell zu Gejagten werden könnten. Die BAGJE mit samt ihren Landesverbänden begrüßt diesen Beschluss ausdrücklich. Auch hinsichtlich der teilweise kontrovers diskutierten Bestimmungen zum Wildschadensersatz ist die BAGJE der Auffassung, dass die heutigen Regelungen eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellen, damit Interessenkonflikte zu einem gerechten Ausgleich geführt werden. Um Wildschäden intensiver entgegenzuwirken, sollten alle beteiligten Grundeigentümer, die wirtschaftenden Bauern und die Jäger gemeinsam vor Ort in den Revieren Konzepte zur Bejagung entwickeln. Eine Gesetzesänderung ist hierfür nicht erforderlich. Nachdem das Bundesjagdgesetz nun zunächst unangetastet bleibt, richten sich alle Blicke auf die einzelnen Bundesländer. Diese können, wie bereits erwähnt, seit kurzem jederzeit von den jagdlichen Regelungen auf Bundesebene abweichen. Deswegen ist es unsere Aufgabe, aufmerksam zu beobachten, in welche Richtung die Gesetzgebungstendenzen in den Ländern gehen. Hier müssen wir rechtzeitig entgegenwirken, wenn bewährte jagdliche Regelungen aufgegeben und insbesondere die Rechtsposition und die bestehenden Vertragsfreiheiten der Grundeigentümer eingeschränkt werden sollen. |
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